Einige Unternehmen verweigern diesen Wechsel jedoch und bieten Kunden, die ihren alten Vertrag auf eigene Initiative gekündigt haben, nur den teureren Ersatzversorgungstarif an. Die Bundesnetzagentur hat nun in einem aktuellen Positionspapier vom 18. Januar klargestellt, dass dies nicht zulässig ist.

Ersatzversorgung ist eine Ausnahmeregel

In ihrem aktuellen Positionspapier stellt die Bundesnetzagentur klar, dass der Ersatzversorgungstarif eine Ausnahmeregelung ist, die nur bei einer Versorgerpleite zum Tragen kommt.

Die Verbraucherzentralen berichten schon geraume Zeit über Beschwerden von Kunden, die nach einer Vertragskündigung statt in die günstigere Grundversorgung zu gelangen, nur in den Ersatzversorgungstarif zu deutlich höheren Preisen aufgenommen wurden.

Die Bundesnetzagentur hat nun klargestellt, dass es dafür keine rechtliche Grundlage gibt und auch nicht zulässig ist. Im Gegenteil, die Preise und Bedingungen könnten in der Ersatzversorgung und der Grundversorgung sehr unterschiedlich sein. Daher gebe es klare gesetzliche Regelungen, unter welchen Voraussetzungen Strom- und Gaskunden dem jeweiligen Tarif zuzuordnen seien.

Grundversorgung ist die Regelversorgung

In ihrem Positionspapier weist die Aufsichtsbehörde ausdrücklich darauf hin, dass jeder Gas- und Stromkunde einen verbrieften Anspruch daraufhin, bei dem lokalen Anbieter in den Grundversorgungstarif zu wechseln. Das gelte auch dann, wenn die Kunden ihren bisherigen Liefervertrag selbst gekündigt haben, weil die Preise im bisherigen Tarif erhöht wurden. Hier landeten viele Kunden dann für drei Monate in der deutlich teureren Ersatzversorgung.

Ersatzversorgung ausnahmsweise, wenn Versorger pleite gehen

„Weder eine Kündigung des bisherigen Vertrags durch den Kunden noch durch den Lieferanten führe dazu, dass dieser Kunde nicht in den Grundversorgertarif wechseln darf, sondern erst einmal in die teurere Ersatzversorgung muss. Die Ersatzversorgung sei ausschließlich für den Fall vorgesehen, dass ein Lieferant pleite geht und nicht mehr liefern kann.“

Bundesnetzagentur

In der Lesart der Bundesnetzagentur ist diese Regel eng auszulegen.

„Eine (analoge) Anwendung dieser Ausnahmeregelung zulasten der Haushaltskunden kommt im Regelfall nicht in Betracht“.

Bundesnetzagentur

Auch nicht mehr kostendeckende Strukturen durch hohe Kundenzuwächse in der Grundversorgung legitimieren nicht den Zwang zum teureren Ersatztarif. Allenfalls können die Preise der Grundversorgung im Rahmen der gesetzlichen Regelungen erhöht werden.

Bundesagentur fordert mehr Transparenz

Zum Schluss fordert die Aufsichtsbehörde in ihrem Positionspapier die Energieanbieter zu mehr Transparenz auf. Offenbar machen es einige Anbieter ihren Kunden nicht unbedingt leicht, sich über die Energiepreise in den verschiedenen Tarifen zu informieren.

Aufgrund der hohen aktuellen Relevanz möchte die Bundesnetzagentur zudem auf die Vorgaben zur Veröffentlichung der Allgemeinen Preise in der Grund- und Ersatzversorgung hinweisen. Die Veröffentlichungen im Internet müssen einfach auffindbar sein (§ 36 Abs. 1 S. 3 1.HS EnWG).

Bundesnetzagentur

Quelle:

Bundesnetzagentur
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