In dieser Kontenübersicht können Metas Kundinnen und Kunden erstmals weitgehend frei und informiert entscheiden, ob sie Meta-Dienste isoliert nutzen oder diese miteinander verknüpfen wollen. Letztere Option ermöglicht zusätzliche Funktionalitäten wie z.B. das Teilen eines gleichen Beitrags auf verschiedenen Diensten (sog. Crossposting), führt aber auch dazu, dass Meta die verknüpften Daten zu Werbezwecken nutzt.

Mit der Facebook-Entscheidung haben wir 2019 auf Basis des allgemeinen Missbrauchsverbots kartellrechtliches Neuland betreten. Wir sehen jetzt, dass der Weg zu einer freien und informierten Entscheidung von Nutzerinnen und Nutzern über die Art und Weise wie ihre Daten verarbeitet werden steinig ist, aber gelingen kann. Die Umsetzung unseres Beschlusses ist damit einen wichtigen Schritt vorangekommen, aber noch nicht abgeschlossen.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes

Noch zu klären ist insbesondere, wie Nutzende über die Verwendung und die Datenverarbeitungsfolgen von Metas sogenannten Business Tools und Plugins (z.B. Facebook-Login, Like-Button) an zentraler Stelle möglichst zutreffend und neutral informiert werden und deren Verwendung auf einfache Weise erlauben oder verweigern können und inwieweit kontenübergreifende Datenverarbeitungen ausnahmsweise auch ohne Einwilligung rechtmäßig sein können (etwa für Sicherheitszwecke). Soweit erforderliche Einwilligungen nicht hinreichend frei und informiert erfolgt sind, müssen diese nachgeholt werden.

Meta: Beschluss und Entscheidung des EuGH

Am 6. Februar 2019 untersagte das Bundeskartellamt Meta (vormals Facebook) per Beschluss, Daten ohne Einwilligung der Nutzenden aus verschiedenen Quellen zusammenzuführen. Hiergegen legte Meta Beschwerde beim Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG Düsseldorf) ein. Dieses ordnete auf Antrag Metas am 26. August 2019 die aufschiebende Wirkung der Beschwerde an. Diese Anordnung hob der Bundesgerichtshof auf Antrag des Bundeskartellamts mit Beschluss vom 23. Juni 2020 auf und lehnte Metas Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab. Am 24. März 2021 legte das OLG Düsseldorf dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) diverse Fragen vor und setzte das Verfahren bis zur Entscheidung des EuGH aus.

Der EuGH soll danach klären, wie bestimmte Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) auszulegen sind und ob das Bundeskartellamt im Rahmen von kartellrechtlichen Abwägungsentscheidungen auch DSGVO-Normen auslegen darf. Generalanwalt Rantos hat Letzteres in seinen Schlussanträgen vom 20. September 2022 grundsätzlich bejaht. Die Entscheidung des EuGH wird voraussichtlich am 4. Juli 2023 verkündet.

Fehlende Transparenz

Trotz Rechtshängigkeit der Ausgangsentscheidung hat das Bundeskartellamt mit Meta fortlaufend Verhandlungen zur Umsetzung des Beschlusses geführt. Das Unternehmen hatte daraufhin eine sogenannte Kontenübersicht eingeführt und seine Dateninfrastruktur überarbeitet. Diese Kontenübersicht eröffnete Nutzerinnen und Nutzern erstmals die Möglichkeit, selbst darüber zu entscheiden, ob sie ihre Konten bei Meta-Diensten (z.B. bei Facebook und Instagram) miteinander verbinden wollen – mit der Folge, dass Meta auch die über Konten hinweg verknüpften Daten für die Bildung von Werbeprofilen und das Ausspielen personalisierter Werbung verwenden kann. Aus Sicht des Bundeskartellamtes wies diese erste Kontenübersicht schwerwiegende Mängel auf. Weder informierte sie die Kundinnen und Kunden auf neutrale Weise noch waren alle wesentlichen Informationen transparent dargestellt und schnell erkennbar.

Veränderte Kontenübersicht auf dem Prüfstand

Im Rahmen des nach intensiven Gesprächen im Februar 2023 vorgelegten Plans zur Umsetzung des Beschlusses des Bundeskartellamtes präsentierte Meta u.a. eine wesentlich veränderte Kontenübersicht, die wiederum eingehend mit dem Bundeskartellamt erörtert wurde. Im Laufe dieses Prozesses wurden zahlreiche Anpassungen an der Kontenübersicht vorgenommen, wodurch eine insgesamt deutlich transparentere und verständlichere Nutzerführung erreicht wurde.

So wurden diverse Gestaltungselemente und Formulierungen geändert, die Nutzende bei ihrer Wahl zugunsten der Kontenverknüpfung hätten beeinflussen können. Auch werden nun im Einzelnen treffendere Begriffe verwendet (z. B. „personenbezogene Daten“ statt „Informationen“); schließlich wurde der Vorgang zum Trennen von Konten deutlich einfacher gestaltet.

Obgleich im Detail noch Optimierungspotential besteht, kann im Anwendungsbereich der Kontenübersicht im Ergebnis von einem weitgehend freien und informierten Entscheidungsprozess für Metas Kundinnen und Kunden gesprochen werden. Diese werden nun eine grundsätzliche Wahlmöglichkeit erhalten: Sie können entweder die einzelnen Dienste getrennt mit allen wesentlichen Funktionen nutzen. Oder sie entscheiden sich für zusätzliche kontenübergreifende Funktionen, müssen dann allerdings weitere personenbezogene Daten preisgeben.

Der Einschätzung, dass Metas Kontenübersicht Nutzerinnen und Nutzern eine weitgehend freie und informierte Wahl ermöglicht, liegen indessen die Maßstäbe des Facebook-Beschlusses von 2019 zu Grunde. Darüber hinaus gehende Anforderungen nach anderen Rechtsgrundlagen, insbesondere § 19a des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen oder den Vorschriften des Digital Markets Act, sind somit nicht ausgeschlossen. Auch ist zu beachten, dass sich die Einschätzung zu Metas Kontenübersicht nicht ohne Weiteres auf andere Auswahlsituationen übertragen lässt, da jeweils Tragweite und Gesamtkontext der Nutzerentscheidung zu berücksichtigen sind.

Quelle:

Bundeskartellamt

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