Durch den drastischen Anstieg der Gaspreise kann es vorkommen, dass ein Gasversorger den eigenen Kunden zum Ende der Vertragslaufzeit kündigt. Ist dies der Fall, rutschen die Kunden in der Regel in die Ersatzversorgung des Grundversorgers. Grund- und Ersatzversorgung sind also Instrumente, damit möglichst niemand ohne Energieversorgung bleibt. Oft bezahlen Kunden in der Ersatzversorgung jedoch einen höheren Preis pro Kilowattstunde als in ihrem vorherigen Tarif. Doch darf der Ersatzversorger einfach Preise berechnen, wie er will?

Abschlagszahlungen

Für Strom und Gas bezahlen Verbraucher Abschläge, die im Vorfeld festgelegt sowie bezahlt werden und sich auf den Energieverbrauch beziehen. Den Verbrauch kann der Versorger schätzen oder sich beispielsweise am Vorjahr orientieren. Doch was, wenn Verbraucher nun sparen und weniger Energie verbrauchen – müssen sie dann trotzdem noch höhere Abschlagszahlungen leisten?

Energiepreiserhöhung trotz Preisgarantie?

Darf der Versorger den Gaspreis erhöhen, auch wenn eine Preisgarantie vereinbart wurde? Das darf er eigentlich nicht, denn Vertrag ist Vertrag. Aber: Preisgarantien beziehen sich nur auf Preise des Versorgers, nicht auf Steuern, Abgaben und Umlagen. Der Grundpreis darf also nicht erhöht werden, aber Faktoren wie Steuern oder Umlagen können sich ändern und das müssen Verbraucher dann tragen. Das gilt zum Beispiel auch für die Gasumlage, die jeder Gaskunde ab dem 1. Oktober 2022 zahlen muss. Würde ein Anbieter den Grundpreis trotz Preisgarantie erhöhen, so können und sollten Kunden einer solchen Erhöhung widersprechen.

Raumtemperatur in der Wohnung

Wer Energie und damit Kosten sparen will, ist gut beraten, die Heizung in der Wohnung etwas runterzudrehen. In der noch recht neuen “Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen“ gibt es eine Neuregelung zur Mindesttemperatur in Wohnungen. Diese bezieht sich darauf, dass Mieter keine bestimmte Temperatur mehr in ihren Wohnungen halten müssen. Entsprechende Klauseln in Mietverträgen sind nichtig. Mieter müssen jedoch trotzdem darauf achten, dass die Mietsache keinen Schaden nimmt und so zum Beispiel regelmäßig lüften, damit es nicht schimmelt.

Die Regelung betrifft jedoch in dieser Form nicht die Vermieter. Mieter haben daher immer noch ein Recht auf eine bestimmte Mindesttemperatur je nach Raum und Tageszeit. Dabei reicht es nicht aus, dass die Heizungsanlage funktioniert, sondern die tatsächlich gemessenen Temperaturen sind maßgeblich.

Autorin: Angelika Scheffler-Ronen
Artikelbild und Quelle: SWR Marktcheck

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