Auch wenn es den Hinweis „Bitte fleissig teilen!!!” (und drei Ausrufezeichen) trägt.

Nicht häufig, jedoch immer wieder mal zwischendurch werden Fotos auf Facebook veröffentlicht, auf denen unbekannte Personen zu sehen sind, denen irgendetwas vorgeworfen wird. Nicht nur wir, sondern auch unsere Kooperationspartner von Gulden | Röttger Rechtsanwälte haben schon häufiger vor der Verteilung solcher Bilder gewarnt.

Zu diesen Bildern wird dann meist geschrieben, es handle sich um Tierquäler, Pädophile, Vergewaltiger, Schläger usw. und dazu wird ein privates/selbstaufgenommenes Bild oder Video mit einem Fahndungsaufruf präsentiert und die Leser angehalten, den Post oder Beitrag zu verteilen. So auch hier, wo jemand warnt:

Achtung: dieser Fremde war heute in St. Aegyd und hat am Spielplatz Kinder fotografiert! Bitte passt auf und informiert Eure Kleinen; kein Scherz… Ist auch in Traisen und St. Veith schon gesichtet worden… bitte bitte passt auf eure Kinder auf!

BITTE FLEISSIG TEILEN!!!

Screenshot: Öffentlicher Facebook-Statusbeitrag
Screenshot: Öffentlicher Facebook-Statusbeitrag

An dieser Stelle raten wir ganz klar vor dem Teilen dieses Bildes ab! Es geht nicht darum, die Aussage als unwahr darzustellen (das kann zu diesem Zeitpunkt nicht bewertet werden), sondern um das Problem, dass man sich unter Umständen strafbar macht, wenn man dieses Bild teilt und im Zweifel sogar noch entsprechend kommentiert.

Juristisches problematisch: Recht am eigenen Bild

Unsere Kooperationspartner Gulden | Röttger Rechtsanwälte informieren: Mit einem solchen privaten Fahndungsaufruf kann man die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen verletzen, insbesondere das Recht am eigenen Bild, sowie gegen diverse Strafgesetze verstoßen.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass auch ein Straftäter, also selbst wenn der in dem Fahndungsaufruf vorgetragene Verdacht sich als wahrheitsgemäß herausstellt, ein Recht am eigenen Bild hat. Hat die Person, die den Fahndungsaufruf gestartet und veröffentlicht hat, nicht die Zustimmung des Abgebildeten, also des vermeintlichen Täters, verletzt die Verbreitung des Fotos die Persönlichkeitsrechte des Abgebildeten und verstößt gegen (in Deutschland) § 22 KUG.

„Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.“

Es ist auch keine Rechtfertigung, dass es sich bei den Abgebildeten um einen angeblichen Straftäter handelt, den man mit Hilfe des Bildes dingfest machen will.

Der Abgebildete kann in diesem Fall zivilrechtliche Ansprüche auf Unterlassung und ggf. Geldentschädigung geltend machen und gem. § 33 KUG (in Deutschland) auch Strafanzeige stellen.

„Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen den §§ 22, 23 ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt.“

Bereits nur für die ungenehmigte Verbreitung eines Personenbildnisses kann man sich strafbar machen und zivilrechtlichen Ansprüchen aussetzen.

Ferner

Daneben kann durch den Inhalt des Fahndungsaufrufes auch der Tatbestand der Verleumdung (in Deutschland §187 StGB) erfüllt werden, wenn in dem Fahndungsaufruf absichtlich dem angeblichen Täter irgendwelche Straftaten unterstellt werden, obwohl der Verfasser weiß, dass dies nicht den Tatsachen entspricht.

„Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Das kommt häufig bei Racheaktionen vor.

Der Inhalt eines solchen Fahndungsaufrufs erfüllt dann den Tatbestand der Üblen Nachrede (in Deutschland § 186 StGB), wenn falsche Tatsachen behauptet werden, die geeignet sind, den Betroffenen verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn man jemanden eine Straftat unterstellt, die sich als nicht wahr erweist.

Je nach Wortwahl, kann ein Fahndungsaufruf auch den Tatbestand der Beleidigung (in Deutschland § 185 StGB) erfüllen, bspw. wenn der Verdächtigte als „dreckiger Kinderficker“ bezeichnet wird.

Was man machen kann

Es ist dennoch absolut legitim und sollte auch ein teil der erzieherischen Inhalte sein, dass Eltern mit ihren Kindern darüber sprechen, wie sie sich gegenüber fremden Personen verhalten sollen, wenn sie von diesen angesprochen oder ungefragt fotografiert werden. Auch Kinder haben natürlich Persönlichkeitsrechte, die besonders geschützt werden sollten.

Ebenso gilt: keine Mutmaßungen zu Fotos öffentlich äußern, die am Ende vielleicht gar nicht stimmen. Wenn man davon überzeugt ist, dass eine fremde Person einen Straftatbestand begangen hat, geht man zur Polizei, NICHT mit einem Foto zu Facebook. Ebenso könnte durchaus vor Ort ein klärendes Gespräch hilfreich sein, denn unter Umständen kann eine Situation auch missinterpretiert und somit falsche Schlüsse gezogen werden!

Verweis: Private Fahndungsaufrufe bei Facebook und im Internet – Fahndung 2.0 mit Hetzgarantie [1]

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Hinweise: 1) Dieser Inhalt gibt den Stand der Dinge wieder, der zum Zeitpunkt der Veröffentlichung aktuell war. Die Wiedergabe einzelner Bilder, Screenshots, Einbettungen oder Videosequenzen dient zur Auseinandersetzung der Sache mit dem Thema.
2) Einzelne Beiträge entstanden durch den Einsatz von maschineller Hilfe und wurde vor der Publikation gewissenhaft von der Mimikama-Redaktion kontrolliert. (Begründung)