Das Foto eines Leserbriefes einer Zeitung, in dem behauptet wird, dass Asylbewerber wie privat Versicherte behandelt werden, sorgt immer wieder für Empörung.

In dem Leserbrief aus einer unbekannten, nicht datierten Zeitung steht folgendes:

MIMIKAMA
Screenshot: mimikama.org

„Zu den Privatpatienten gehören auch alle Asylanten, die aufgrund der Gesetzeslage nicht Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung werden können und von den Gemeinden deshalb in der privaten Krankenversicherung versichert werden. Als Patienten in den Kliniken genießen sie alle Privilegien der Privatpatienten – das ist Bundesminister Gröhe wohl entgangen.“

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Diese Behauptung ist falsch!

Im § 4 des Asylbewerbergesetzes ist festgelegt, wie die Krankenversorgung bei Asylbewerben geregelt ist.
So sind Asylbewerber grundsätzlich nicht krankenversichert, zählen aber deswegen nicht, wie in dem Leserbrief behauptet wird, zu den Privatpatienten. Stattdessen werden ihnen Leistungen, die je nach Aufenthaltsdauer und -status variieren, im Rahmen des Asylbewerbergesetzes zugesprochen.

Diese Ansprüche umfassen:

  • ärztliche Behandlung bei akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandsmitteln sowie Gewährung sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen
  • Gewährung von ärztlicher und pflegerischer Hilfe und Betreuung, von Hebammenhilfe sowie von Arznei-, Verbandmitteln für Schwangere und Wöchnerinnen
  • Verabreichung amtlich empfohlener Schutzimpfungen, Vorsorgeuntersuchungen (neu durch Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz)

Innerhalb der ersten 15 Monate des Aufenthalts, der sogenannten Wartezeit, bekommen Asylbewerber von den Sozialämtern Behandlungsscheine. Die Höhe der Leistungen wird von den kommunalen Leistungsträgern festgelegt.

Nach den 15 Monaten werden Asylbewerber gemäß § 264, Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch, von den gesetzlichen Krankenkassen betreut. Von diesen bekommen sie dann nahezu die gleichen Leistungen wie gesetzlich Krankenversicherte, die Kosten werden von den Trägern des Asylbewerbergesetzes übernommen.

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Fazit

Wahr ist an dem Leserbrief nur, dass Asylbewerber aufgrund der Gesetzeslage in den ersten 15 Monaten nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung sein können. Dies macht sie jedoch nicht automatisch zu Privatpatienten, sondern sie werden nach den Leistungen des Aslybewerbergesetzes versorgt, welches weniger ist als die Leistungen für gesetzlich Versicherte.

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2) Einzelne Beiträge entstanden durch den Einsatz von maschineller Hilfe und wurde vor der Publikation gewissenhaft von der Mimikama-Redaktion kontrolliert. (Begründung)