Deutschland: Wissenswertes zur Gas-, Fernwärme- und Strompreisbremse

Ab wann gelten die Preisbremsen und wie lange?

Autor: Tom Wannenmacher

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Häufig gestellte Fragen zur Gas-, Fernwärme- und Strompreisbremse

Mit den Preisbremsen sollen Verbraucher:innen von den stark gestiegenen Energiekosten entlastet werden. In diesen Tagen versenden die meisten Anbieter Informationsschreiben dazu an ihre Kund:innen. Darin nennen sie unter anderem die neuen Abschläge. Die Schreiben werfen bei Verbraucher:innen häufig Fragen auf.

Rico Dulinski, Energierechtsexperte bei der Verbraucherzentrale Brandenburg (VZB), erklärt, was nun wichtig ist.

Ab wann gelten die Preisbremsen und wie lange?

Rico Dulinski: „Die Preisbremsen gelten ab Januar 2023 bis Ende 2023. Es gibt eine Option zur Verlängerung bis April 2024. Die Entlastungsbeträge für Januar und Februar sollen von den Versorgern bei der Abschlagsforderung für März 2023 berücksichtigt werden.“

Was muss ich tun, um von den Preisbremsen zu profitieren?

Dulinski: „Die Entlastung erfolgt automatisch – Sie müssen nichts tun. Entweder wird sie über die Abrechnung Ihres Energieversorgers oder über die Betriebskostenabrechnung Ihres Vermieters oder Ihrer Vermieterin berücksichtigt.“

Wie funktioniert die Gas- und Wärmepreisbremse?

Dulinski: „Für Verbraucher:innen mit weniger als 1,5 Millionen Kilowattstunden Gasverbrauch im Jahr beträgt der Gaspreispreisdeckel 12 Cent pro Kilowattstunde. Für Fernwärme beträgt der gedeckelte Preis 9,5 Cent je Kilowattstunde. Dieser gedeckelte, niedrigere Preis gilt für ein Kontingent von 80 Prozent des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs. Für den restlichen Verbrauch muss man den ungedeckelten Preis bezahlen. Deshalb lohnt sich Energiesparen auch weiterhin.“

Und wie funktioniert die Strompreisbremse?

Dulinski: „Die Strompreisbremse soll dazu beitragen, dass die Stromkosten insgesamt sinken. Der Strompreis wird für Verbraucher:innen bei 40 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt. Dies gilt für den Basisbedarf von 80 Prozent des prognostizierten Verbrauchs – in der Regel auf Grundlage des Vorjahres.  Für den darüber hinaus gehenden Verbrauch müssen Verbraucher:innen den vertraglich vereinbarten Preis zahlen.“

Was gilt, wenn ich gerade umgezogen bin?

Dulinski: „Für diesen Fall wird der bisherige Energieverbrauch der neuen Wohnung zugrunde gelegt.“

Und wenn es für die Wohnung noch keinen Energieverbrauch gab?

Dulinski: „Wenn bisher noch keine Energie an der Entnahmestelle verbraucht wurde, zieht der Netzbetreiber für die Jahresverbrauchsprognose Erfahrungswerte von vergleichbaren Wohnungen heran.“

Mein Stromverbrauch ändert sich, zum Beispiel durch Photovoltaik oder die Anschaffung einer Wärmepumpe. Wie wirkt sich dies aus?

Dulinski: „Die Entlastung über die Strompreisbremse basiert auf der aktuellen Jahresverbrauchsprognose der Netzbetreiber. Dies ermöglicht die Berücksichtigung neuer Verbrauchseinrichtungen wie beispielsweise Wärmepumpen. Es ist somit vorteilhaft, sich dazu mit dem Netzbetreiber in Verbindung zu setzen. Der zu erwartende Stromverbrauch wird bei neu in Betrieb genommenen Wärmepumpen mit eigenem Zähler geschätzt. Gleiches gilt für Ladesäulen. Neu errichtete PV-Anlagen müssen Sie ohnehin dem Netzbetreiber melden. Diese können dann bei dessen Jahresverbrauchsprognose berücksichtigt werden.“

Was kann ich tun, wenn die Verbrauchsprognose im Schreiben nicht stimmt oder die Abschläge nicht passen?

Dulinski: „Zunächst können Sie die prognostizierten Verbräuche mit denen der Vorjahre abgleichen. Falls Sie erheblichen Differenzen feststellen, raten wir, sich mit den Vorjahresrechnungen an Ihren Versorger zu wenden. Gleiches gilt, wenn Sie sich die Informationen zu den Abschlägen nicht erklären können. Um die richtige Abschlagshöhe für sich zu ermitteln, können Sie den Abschlags-Rechner der Verbraucherzentralen nutzen.  Mit den dort errechneten Werten können Sie konkret bei Ihrem Versorger nachfragen.

Weitere Informationen zu dem Thema finden Sie auf unserer Übersichtsseite zur Energiepreiskrise.
 

Für individuelle Fragen können Verbraucher:innen die Beratung der Verbraucherzentrale Brandenburg in Anspruch nehmen. Aufgrund der Energiepreiskrise bietet die Verbraucher-zentrale Brandenburg die Beratung zum Energierecht aktuell kostenlos an.
–    Vor-Ort- oder Telefonische Beratung, Terminvereinbarung erforderlich unter 0331 / 98 22 999 5 (Mo bis Fr, 9 bis 18 Uhr) oder online unter www.verbraucherzentrale-brandenburg.de/terminbuchung,
–    E-Mailberatung auf www.verbraucherzentrale-brandenburg.de/emailberatung

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