Webinar: Verwendung des Begriffes bringt Abmahnung ein?
Autor: Andre Wolf
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In der Coronakrise wurden Veranstaltungen häufig online gehalten. Man sprach da gerne von Onlinevorträgen oder aber auch von einem Webinar.
Bei dem Begriff Webinar handelt es sich um ein Kofferwort aus Web und Seminar. Viele Veranstalter von Onlinevorträgen nutzten diesen Begriff, da er selbsterklärend und griffig ist.
Doch dann tauchte auf einmal die Information auf, dass es sich bei dem Begriff Webinar um einen geschützten Begriff handeln soll und somit alle Veranstalter sich in der Gefahr befinden würden, eine Abmahnung zu kassieren.
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Nur zunächst so viel: Tatsächlich ist der Begriff Webinar als Marke eingetragen. Auf der Webseite des Deutschen Paten- und Markenamtes (DPMA) kann man auf diesen Markennamen Einsicht nehmen (siehe hier).
Nun sind Social Media Gerüchte entstanden, dass tatsächlich bereits Abmahnungen unterwegs seien und Abmahnanwälte nun damit ihr Geld verdienen, indem sie Veranstaltern von Onlinevorträgen, die den Begriff Webinar nutzen, eine teure Abmahnung reindrücken. Doch ist das wirklich so?
Faktencheck Webinar
Auf Facebook haben sich bereits Anwälte zu diesem Thema gemeldet und sind zu dem Schluss gekommen, dass zum einen noch niemand diese Abmahnungen wirklich gesehen hat, noch dass so eine Abmahnung wirklich möglich wäre. Auf der Facebookseite von Jun Rechtsanwälte – Kanzlei für IT- und Wirtschaftsrecht erfährt man, dass der Begriff heute wohl eher ein Gattungsbegriff ist und könnte damit nicht mehr als Marke eingetragen werden. Man solle keine Panik haben und es ist möglich, den Begriff Webinar ohne Rechtsverletzung zu verwenden, wenn man es nicht kennzeichenmäßig tut (siehe hier).
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Auch auf der Facebookseite von Rechtsanwalt Dr. Thomas Schwenke gibt es ein sehr ähnliches Ergebnis zum Thema Webinar. Dort liest man:
Zum einen hätte der Inhaber die Marke selbst markenmäßig genutzt haben müssen. ☝️ Zum anderen hat der Markeninhaber es nicht verhindert, dass die Marke in den letzten 17 Jahren seit der Anmeldung, zu einem allgemeinsprachlichen Gattungsbegriff wurde.
☕Es kann natürlich sein, dass der Markeninhaber dennoch versuchen wird die Nutzung der Marke abzumahnen. Bisher gab es auch Gerüchte zu Abmahnungen, aber noch keine handfesten Informationen aus erster Hand. Da beim Markenschutz von Alltagsbegriffen die Sorgen groß sind, fallen derartige Gerüchte auf einen sehr fruchtbaren Boden. Jedoch empfehle ich hier nicht in Angst zu verfallen und weitere Entwicklung abzuwarten.
Markeninhaber wird keine Abmahnungen versenden
Der Journalist Fiete Stegers startete eine Anfrage an Legispro in Wiesbaden. Es handelt sich bei Legispro um die in der DPMA-Datenbank genannte Kanzlei zum Eintrag Webinar.
Von dort gab es die Auskunft, dass der Markeninhaber kein Interesse an Abmahnungen und Streit habe. Man setze auf Miteinander anstatt auf Gegeneinander.
Der Inhaber der Marke WEBINAR®, Mark Kelly, erklärt über seine dt. Anwaltskanzlei, dass er einen Unterschied zwischen seiner Marke und dem allgemeinen Begriff “Webinar“ sehe und niemanden deswegen anmahne. pic.twitter.com/1vbg8oLDJG
— Fiete Stegers | Armchair Virologist (@fiete_stegers) July 8, 2020
Artikelbild Webinar: Shutterstock / Von RoBird
Hinweise: 1) Dieser Inhalt gibt den Stand der Dinge wieder, der zum Zeitpunkt der Veröffentlichung aktuell
war. Die Wiedergabe einzelner Bilder, Screenshots, Einbettungen oder Videosequenzen dient zur
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